Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

210 1899 
Verkehrsanstalt desselben zu erlassenden Bekanntmachungen ersolgen durch Aushang 
an der Amtsstelle oder, wenn für solche Bekanntmachungen eine andere Stelle be- 
stimmt ist, an dieser Stelle. Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang be- 
wirkt ist, und dem Tage, an welchem das ausgehäugte Schriftstück wieder abge- 
nommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. Auf die 
Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von 
dem Orte des Aushangs vorzeitig entfernt ist. 
Die Behörde kann weitere Bekanntmachungen erlassen, insbesondere die ein- 
oder mehrmalige Einrückung in öffentliche Blätter anordnen. 
§5 10. 
Die nach den S§ 980 Abs. 1 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der 
Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung soll mindestens sechs Wochen 
betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushange, falls aber die Bekanntmachung 
anch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung. 
III. Schlußbestimmung. 
8 20. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Rudolstadt, den 11. Dezember 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal. 
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