Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 221 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
21. Stück vom Jahre t 1899. 
LAXXV. Hinterlegungsordnung 
vom 11. Dezember 1899. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg Lc. 2., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen 
Landtags im Anschluß an Art. 27 des Ansführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- 
sebbuche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51), was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
*§ 1. 
Hinterlegungsbeamie sind der mit dem Hinterlegungswesen nach der Geschäfts- 
ordnung des betrefsenden Amtsgerichts betraute Amtsrichter und der von der 
Landesjustizverwaltung zum zweiten Hinterlegungsbeamten bestellte Gerichtsschreiber. 
§ 2. 
Die hinterlegten Sachen sind in einem eisernen Behältnisse niederzulegen; 
dasselbe ist in einem gegen Feuer und Einbruch möglichst geschützten Theile des 
Gerichtsgebändes aufzustellen. Das Behältniß muß mindestens zwei Schlösser von 
verschiedenem Verschlusse haben. Die Schlüssel zu den einzeluen Schlössern sind 
unter die Hinterlegungsbeamten dergestalt zu vertheilen, daß keiner derselben ohne 
Zuziehung des Anderen zu den hinterlegten Sachen gelangen kann. 
Fürstl. Schwarzb.-Nudolst. Geseylammlung 1.X 
Isgegetrn in Dndolftadt am 23. Dezember W06.
	        
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