1899 221
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
21. Stück vom Jahre t 1899.
LAXXV. Hinterlegungsordnung
vom 11. Dezember 1899.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg Lc. 2.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen
Landtags im Anschluß an Art. 27 des Ansführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
sebbuche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51), was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
*§ 1.
Hinterlegungsbeamie sind der mit dem Hinterlegungswesen nach der Geschäfts-
ordnung des betrefsenden Amtsgerichts betraute Amtsrichter und der von der
Landesjustizverwaltung zum zweiten Hinterlegungsbeamten bestellte Gerichtsschreiber.
§ 2.
Die hinterlegten Sachen sind in einem eisernen Behältnisse niederzulegen;
dasselbe ist in einem gegen Feuer und Einbruch möglichst geschützten Theile des
Gerichtsgebändes aufzustellen. Das Behältniß muß mindestens zwei Schlösser von
verschiedenem Verschlusse haben. Die Schlüssel zu den einzeluen Schlössern sind
unter die Hinterlegungsbeamten dergestalt zu vertheilen, daß keiner derselben ohne
Zuziehung des Anderen zu den hinterlegten Sachen gelangen kann.
Fürstl. Schwarzb.-Nudolst. Geseylammlung 1.X
Isgegetrn in Dndolftadt am 23. Dezember W06.