Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

222 1899 
§ 3. 
Die Hinterlegungsbeamten haben die hinterlegten oder zur einstweiligen Ver- 
wahrung gelangten Sachen unter gemeinsamem Verschlusse aufzubewahren und die 
Aunahme und Herausgabe gemeinschaftlich zu bewirken. 
Kein Schlüsselinhaber darf seinen Schlüssel dem anderen zur alleinigen 
Oessuung des Behältnisses anvertraunen. Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungs- 
strafen bis zu 150 Mk. geahndet. 
84. 
In der Regel müssen alle zur Hinterlegung gegebenen Sachen unverändert 
zurückgegeben werden. 
Ausnahmen finden statt, wenn Werthpapiere ausgeloost oder gekündigt 
werden, wenn dergleichen Urkunden oder Zinsleisten umgetauscht, Zinsabschnitte 
eingezogen werden müssen, endlich wenn baare Gelder ausgeliehen worden sind. 
Die Hinterlegung ist von einer gerichtlichen Anordnung nicht abhängig. 
Ist der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Be- 
hörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so darf die An- 
nahme nicht auf Grund der Unzulässigkeit der Hinterlegung abgelehnt werden. 
8 6. 
Die Aunahme zur Hinterlegung und die Herausgabe hinterlegter Sachen 
erfolgt auf Beschluß der Hinterlegungsstelle. Die Entscheidungen werden von dem 
mit dem Hinterlegungswesen betrauten Nichter erlassen. 
Unberührt bleibt die nach den bestehenden Vorschriften begründele Zuständig- 
leit der Gerichte und anderer Behörden, zwischen den Wtheiligten über die Be- 
rechtigung oder die Verpflichtung zur Hinterlegung oder über den Anspruch auf 
Auszahlung oder Herausgabe zu entscheiden, sowie den Betheiligten gegenüber eine 
Hinterlegung oder die Auszahlung oder Herausgabe anznordnen. 
§ 7. 
Das Gesuch um Hinterlegung kaun von einer Hinterlegungsstelle wegen 
mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht zurückgewiesen werden.
	        
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