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8 8.
Das Verfahren in Hinterlegungssachen regelt sich nach den Vorschriften des
Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 94).
§ 9.
Hinterlegtes Geld ist, vorbehaltlich der Vorschrist des § 18 Abs. 2 Sag 2
dieses Gesetzes, bei der Landeskreditkasse oder bei einer von der Landesjustizverwal-
tung zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten öffentlichen Sparkasse
des Landes verzinslich anzulegen.
10.
Durch die Annahme der hinterlegten Sachen übernimmt die Hinterlegungs-
stelle die Verbindlichkeit, den Betheiligten für die sichere Aufbewahrung, bei Geld
auch für vorschriftsmäßige Ausleihung zu hasten.
Bei Verlusten durch Zufall ist eine Haftungsverbindlichkeit ausgeschlossen.
8 11.
Die Hinterlegungsstellen sind nicht verpflichtet:
1. die Ausloosung oder Kündigung oder den Aufruf hinterlegter Werthpapiere
zu überwachen:
2. für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine von
Amtswegen zu sorgen.
Die Hinterlegungsstellen können jedoch auch ohne Antrag die auf hinterlegte
Werthpapiere im Falle ihrer Ansloosung oder Kündigung eutfallenden Zahlungen
und die auf Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine hinterlegter Werthpapiere
sälligen Beträge erheben sowie neue Zins-, Reuten= oder Gewinnantheilscheine an
Stelle der hinterlegten Scheine einziehen, wenn ohne diese Mahnahmen eine Ent-
werthung der Papiere zu besorgen ist.
Die Kosten hat der Hinterleger zu tragen, sie sind von der Hinterlegungs-
stelle wie Gerichtskosten einzuziehen; vor ihrer Erstattung kann die Herausgabe
der hinterlegten Sachen nicht beansprucht werden.
8 12.
Verletzl ein Beamter der Hinterlegungsstelle vorsählich oder fahrlässig die
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