Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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8 8. 
Das Verfahren in Hinterlegungssachen regelt sich nach den Vorschriften des 
Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 94). 
§ 9. 
Hinterlegtes Geld ist, vorbehaltlich der Vorschrist des § 18 Abs. 2 Sag 2 
dieses Gesetzes, bei der Landeskreditkasse oder bei einer von der Landesjustizverwal- 
tung zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten öffentlichen Sparkasse 
des Landes verzinslich anzulegen. 
10. 
Durch die Annahme der hinterlegten Sachen übernimmt die Hinterlegungs- 
stelle die Verbindlichkeit, den Betheiligten für die sichere Aufbewahrung, bei Geld 
auch für vorschriftsmäßige Ausleihung zu hasten. 
Bei Verlusten durch Zufall ist eine Haftungsverbindlichkeit ausgeschlossen. 
8 11. 
Die Hinterlegungsstellen sind nicht verpflichtet: 
1. die Ausloosung oder Kündigung oder den Aufruf hinterlegter Werthpapiere 
zu überwachen: 
2. für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine von 
Amtswegen zu sorgen. 
Die Hinterlegungsstellen können jedoch auch ohne Antrag die auf hinterlegte 
Werthpapiere im Falle ihrer Ansloosung oder Kündigung eutfallenden Zahlungen 
und die auf Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine hinterlegter Werthpapiere 
sälligen Beträge erheben sowie neue Zins-, Reuten= oder Gewinnantheilscheine an 
Stelle der hinterlegten Scheine einziehen, wenn ohne diese Mahnahmen eine Ent- 
werthung der Papiere zu besorgen ist. 
Die Kosten hat der Hinterleger zu tragen, sie sind von der Hinterlegungs- 
stelle wie Gerichtskosten einzuziehen; vor ihrer Erstattung kann die Herausgabe 
der hinterlegten Sachen nicht beansprucht werden. 
8 12. 
Verletzl ein Beamter der Hinterlegungsstelle vorsählich oder fahrlässig die 
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