Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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ihm obliegende Amtspflicht, so trifft die in § 839 des Bürgerlichen Geseßbuchs 
bestimmte Verantwortlichkeit den Staat an Stelle des Beamten. 
Der Staat ist berechtigt, von dem Beamten Ersatz zu verlangen. Sind 
mehrere Beamte betheiligt, so haften sie als Gesammtschuldner. 
Ausländer können aus Abs. 1 Ansprüche gegen den Staat nur erheben, wenn 
nachgewiesen ist, daß in ihrem Heimathsstaate eine entsprechende Haftung Deutschen 
gegenüber anerkannt wird. 
8 18. 
Bei jeber Hinterlegungsstelle ist ein Hinterlegungsbuch zu führen. Dasselbe 
ist mit einem alphabetischen Namensverzeichnisse und mit Blattzahlen zu versehen, 
vor der Anlegung zu binden und hinsichtlich der Blätterzahl von den Beamten 
der Hinterlegungsstelle am Schlusse durch Unterschrift und Beidrückung des Ge- 
richtssiegels zu beglaubigen. Die bisher im Gebrauche befindlichen Depositenbücher 
werden als Hinterlegungsbücher fortgeführt. 
Zweiter Abschnitt. 
Verfahren bei der Hinterlegung. 
814. 
Die Hinterlegung kann unmittelbar bei einer Hinterlegungsstelle oder mittelst 
portofreier Einsendung durch die Post geschehen. 
Im Falle der Einsendung durch die Post gilt die Einlieferung mit dem 
Eingange des Gegenstandes derselben als bewirkt; die Hinterlegung wirkt jedoch 
auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück, sofern die Hinterlegung 
zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit bewirkt wird. 
* 15. 
Bei der Hinterlegung ist eine schriftliche Erklärung (Hinterlegungserklärung) 
in zwei Stücken vorzulegen. 
Die Erklärung hat zu enthalten: 
1. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers oder seines 
elwaigen Vertreters; 
2. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, sofern die
	        
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