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Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei einer Behörde
anhängig ist, die Bezeichnung der Sache und der Behörde, sowie in den
Fällen der §§ 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Nach-
weis, daß das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist;
. soweit thunlich die Bezeichuunng der Person, an welche die hinterlegte
Sache herausgegeben werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort;
den Betrag hinterlegten Geldes und, wenn nicht kassenmäßiges Geld hinter-
legt wird, die Angabe der Geldsorten:
die Bezeichnung hinterlegter Werthpapiere und sonstiger Urkunden nach
Gattung, Neunwerth, Jahrgang, Reihe, Buchstabe und Nummer und unter
Angabe mit übergebener Erneuerungs-, Zins-, Renten= und Gewinnantheil-
scheine, sowie, falls letztere nachträglich hinterlegt werden, eine Bezugnahme
auf die früher vorgelegte Erklärung:
die Bezeichnung hinterlegter Kostbarkeiten nach Gattung und Stoff sowie
nach sonstigen Merkmalen und besonderen Eigenschaften.
Ist der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung einer zuständigen
Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt oder hat die in
der Sache zuständige Behörde um Annahme zur Hinterlegung ersucht, so ist die
Anordnung oder Entscheidung in Ausfertigung oder in Abschrift beizufügen.
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§ 16.
Die Hinterlegungserklärung kann auch zum Protokolle des Gerichtsschreibers
der Hinterlegungsstelle abgegeben werden.
§ I7.
Geschieht die Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlich-
keit, so soll die in § 15 vorgeschriebene Erklärung ferner enthalten:
1. die Bezeichnung des Gläubigers und die Darlegung des die Hinterlegung
begründenden Sachverhalts sowic, falls der Erlös einer zur Hinterlegung
nicht geeigneten Sache hinterlegt wird, die Bezeichuung dieser Sache, Ort
und Zeit des Verkaufs, sowie die Angabe, ob der Verkauf im Wege der
öffentlichen Versteigerung oder aus freier Hand, und durch welche dazu
befugte Person er bewirkt worden ist;