Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei einer Behörde 
anhängig ist, die Bezeichnung der Sache und der Behörde, sowie in den 
Fällen der §§ 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Nach- 
weis, daß das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist; 
. soweit thunlich die Bezeichuunng der Person, an welche die hinterlegte 
Sache herausgegeben werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort; 
den Betrag hinterlegten Geldes und, wenn nicht kassenmäßiges Geld hinter- 
legt wird, die Angabe der Geldsorten: 
die Bezeichnung hinterlegter Werthpapiere und sonstiger Urkunden nach 
Gattung, Neunwerth, Jahrgang, Reihe, Buchstabe und Nummer und unter 
Angabe mit übergebener Erneuerungs-, Zins-, Renten= und Gewinnantheil- 
scheine, sowie, falls letztere nachträglich hinterlegt werden, eine Bezugnahme 
auf die früher vorgelegte Erklärung: 
die Bezeichnung hinterlegter Kostbarkeiten nach Gattung und Stoff sowie 
nach sonstigen Merkmalen und besonderen Eigenschaften. 
Ist der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung einer zuständigen 
Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt oder hat die in 
der Sache zuständige Behörde um Annahme zur Hinterlegung ersucht, so ist die 
Anordnung oder Entscheidung in Ausfertigung oder in Abschrift beizufügen. 
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§ 16. 
Die Hinterlegungserklärung kann auch zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
der Hinterlegungsstelle abgegeben werden. 
§ I7. 
Geschieht die Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlich- 
keit, so soll die in § 15 vorgeschriebene Erklärung ferner enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gläubigers und die Darlegung des die Hinterlegung 
begründenden Sachverhalts sowic, falls der Erlös einer zur Hinterlegung 
nicht geeigneten Sache hinterlegt wird, die Bezeichuung dieser Sache, Ort 
und Zeit des Verkaufs, sowie die Angabe, ob der Verkauf im Wege der 
öffentlichen Versteigerung oder aus freier Hand, und durch welche dazu 
befugte Person er bewirkt worden ist;
	        
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