226 1899
2. die Angabe, ob auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Sache ver-
zichtet wird oder nicht:
3. falls der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten ver-
pflichtet ist, die Angabe dieser Gegenleistung und die Erklärung, ob das
Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der Be-
wirkung dieser Gegenleistung abhängig gemacht wird oder nicht.
8 18.
Die zu hinterlegende Sache ist sofort nach ihrer Annahme uach Maßgabe
des § 3 in Verwahrung zu nehmen.
Geld ist nach Maßgabe des § 9 auszuleihen. Die Ausleihung hat zu unter-
bleiben, und es ist das Geld baar in Verwahrung zu nehmen, wenn zweifellos
ist, daß die Rückzahlung des Geldes sobald erfolgen wird, daß eine Verzinsung
nach den für die in Frage kommende Kasse maßgebenden Bestimmungen überhaupt
nicht oder nur in ganz geringfügigem Betrage eintreten würde. Beträge über
3000 M. sind ohne Rücksicht auf Verzinsung sofort auszuleihen.
Die erfolgte Hinterlegung ist sofort im Hinterlegungsbuche einzutragen und
der Eintrag von den beiden Hinterlegungsbeamten zu unterschreiben.
8 109.
Geschieht die Hinterlegung von Geld zum Zwecke der Befreiung von einer
Verbindlichkeit, so hat die Hinterlegungsstelle den Schuldner auf die Vorschriften
des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 37 und 38 dieses Gesetes
hinzuweisen und ihn zu dem Nachweise aufzufordern, daß und wann der Gläubiger
die im § 374 As. 2 des Bürgerlichen Gesebuchs vorgeschriebene Anzeige von der
Hinterlegung empfangen hat. Wird der Nachweis nicht binnen 3 Monaten von
der Aufforderung ab geführt, so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, im Namen
und auf Kosten des Schuldners dem Gläubiger die Anzeige zu machen. Die Auf-
sorderung muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
8 20.
Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle durch einen Sachverständigen ab-
schäben oder zwecks Feststellung ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes be-
sichtigen lassen.