Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 229 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren bei der Rückgabe. 
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Der Antrag auf Rückgabe der hinterlegten Sachen ist schriftlich oder zu 
Protokoll bei der Hinterlegungsstelle anzubringen. Der Antragsteller hat seine 
Berechtigung zur Empfangnahme nachzuweisen. 
8 27. 
Im Gebiete des Deutschen Reichs erfolgt die Rückgabe auf Verlangen des 
Empfangsberechtigten durch die Post. 
Bei Werthgegenständen über 3000 Mk. darf die Uebersendung durch die Post 
nur erfolgen, wenn die Erklärung, in welcher der Empfangsberechtigte um die 
Uebersendung nachsucht, öffentlich beglaubigt ist. 
Die Kosten und die Gefahr der Uebersendung trägt der Berechtigte. 
8 28. 
Hat der Empfangsberechtigte im Auslande seinen Wohnsiß oder Aufenthalt, 
so kann auf seinen Antrag die Uebersendung des Betrages an ihn durch die Post 
geschehen, sofern das den Antrag enthaltende Gesuch mindestens der Unterschrift 
nach beglaubigt ist. Ob im Falle der Beglaubigung oder der Aufnahme des 
Gesuchs durch eine Behörde oder Urkundsperson des Auslandes die Legalisirung 
zu erfordern ist, hat die Hinterlegungsstelle zu ermessen. 
Wird dem Verlangen entsprochen, so findet § 27 Abs. 3 Anwendung. 
§5209. 
Die Hinterlegsstelle kann, sofern sich die Empfangsberechtigung nicht schon 
aus den bei der Hinterlegung getroffenen Bestimmungen ergiebt, verlangen, daß 
der Nachweis der Berechtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
erbracht wird. 
Hat der Hinterleger die Hinansgabe an den Gläubiger von einer Gegen- 
leistung desselben abhängig gemacht, so ist zum Nachweise der Empfangsberechtigung 
des Gläubigers die Einwilligung des Schuldners erforderlich und ausreichnd. 
Farl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsammlung I.X.
	        
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