Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

euo 1399 
* 90. 
Der Antrag auf Zurückgabe darf, abgesehen von dem Vorliegen einer 
Pfändung, eines Arresles oder der Beschränkung im Wege der einstweiligen Ver 
fügung nicht zurückgewiesen werden, wenn 
I sämmtliche Betheiligte ihre Einwilligung dazu erklärt haben: 
2. durch rechtskräftige Entscheidung die Verechtigung zur Empfangnahme allen 
Betheiligten gegenüber festgestellt, oder die Zurückgabe von der zuständigen 
Behörde angeordnet ist: 
3. der Antrag auf eine von der zuständigen Behörde auf die Hinterlegungs- 
stelle ausgestellte Anweisung sich gründet. 
Geht in den Fällen des Abs. 1 Zisser 2 und 3 die Anordnung oder die 
Auweisung von einem Gerichte oder einer Auseinandersetzungsbehörde aus, so ist 
deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. 
K& 31. 
Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Heirath des Be- 
rechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände eingetretenen 
Nenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, sofern ihr die Aenderung 
von einem Betheiligten angezeigt ist. 
* 32. 
Ersucht die für die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt 
ist, zuständige Behörde um Zurückgabe an sie selbst oder an eine in dem Ersuchen 
bezeichnete Person, so darf das Ersuchen nicht abgelehnt werden. § 30 Abs. 2 
sindet entsprechende Anwendung. 
Wenn gegen die Heransgabe sich ein Hinderniß ergiebt, so ist dasselbe unter 
Aussetzung der Herausgabe der ersuchenden Behörde mitzutheilen. Dem weiteren 
Ersuchen, die Herausgabe ungeachtet des Hindernisses zu bewirken, hat die Hinter- 
legungsstelle zu entsprechen. 
8 33. 
Ist die Zurückgabe nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erfolgt, so 
kann die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechtes zum Empfange nicht in 
Auspruch genommen werden.
	        
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