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2. in den Fällen der §§ 120 und 121 desselben Reichsgesetzes (§5 132 und
133 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen) mit dem Eintritte der Bediugung, unter welcher die Hinterlegung
stattgefunden hat. Die Hinterlegungsstelle hat, soweit thunlich, den Ein-
tritt der Bedingung zu ermitteln; ist dieser Eintritt nicht ermittelt, so be-
ginnt die Frist in derselben Weise, wie unter 1
40.
Die Vorschrift des § 38 findet keine Anwendung, wenn die Hinterlegung
erfolgt ist:
1. durch den Vormund oder Pfleger in Gemäßheit der S5 1814, 1818,
1915 des Bürgerlichen Geseßbuchs;
2. in Ausübung der elterlichen Gewalt durch den Vater oder die Mutter in
Gemäßheit des § 1667 Abs. 2 Saß 4 oder § 1686 des Bürgerlichen
Gesepbuchs;
3. auf Grund der §55 1392 und 1960 der Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4. in Fideikommiß= oder Stiftungssachen auf Ersuchen oder Anordnung der
Aussichtsbehörde oder auf Grund einer Vorschrift des Stiftungsgeschäfts.
Das Erlöschen der Rechte der Betheiligten tritt in diesen Fällen ein mit
dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Ende des Monats, in welchem:
zu 1., die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist:
zu 2., die elterliche Gewalt erloschen ist::
zu 3., die Ehe aufgelöst, der Erbe ermittelt ist, oder die Erbschaft ange-
nommen hat;
zu 4., die Zugehörigkeit der Sache zum Fideicommiß= oder Stiftungsver-
mögen aufgehört hat.
8 41.
Fũr das Aufgebotsverfahren ist dasjenige Amtsgericht zusländig, bei welchem
sich die Hinterlegungsstelle befindet.
& 2.
Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist von der Hinterlegungsstelle zu stellen.
Dem Antrage ist die Hinterlegungserklärung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.