1#
S
1899#
NXXXVI. Gesetz
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 11. Dezember 1890.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c., 2.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen
Landtags über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für die
Zeit, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, was folgt:
Erster Röschnitt.
Unbewegliches Vermögen.
81.
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer
den Grundstücken die Rechte, welche Gegenstand einer Hypothek sein können (Art.
104 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899
— Ges.-Samml. S. 51 —).
Die Zwangsvollstreckung in den Bruchtheil eines Grundstücks oder eines
Rechts ist nur zulässig, wenn der Bruchtheil in dem Antheil eines Miteigenthü-
mers besteht, oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet,
mit welchem der Antheil als solcher belastet ist.
82.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt auch die
Gegenstände, auf welche sich eine dem Grundstück oder der Berechtigung aufhaf-
tende Hypothek erstreckt.
Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden.
Im Uebrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbe-
wegliche Vermögen erfolgt ist.
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte können auch die vom Boden noch nicht ge-
treunten Früchte im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Jursil. Schwarzb.-Nudolk. Geselammlung I.X.