Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

ess 1899 
gepfändet werden. Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem 
Grundstück hat, kann jedoch der Pfändung der Früchte nach Maßgabe des § 771 
der Civilprozeßordnung widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im 
Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist. 
Zweiter Kbölchnitt. 
Zwangsvbollstreckung in Grundstücke. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriflen. 
§ 3. 
Fl#r die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als Vollstreckungsgericht 
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. 
Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf Antrag angeordnet. 
* 4. 
Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Amtsgerichtsbezirke unge- 
wiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist das Grundstück in den Bezirken 
verschiedener Amtsgerichte belegen, so ist auf Antrag eines Betheiligten von dem 
zunächst höheren Gericht unter Berücksichtigung der in § 37 der CivilprozeHord= 
nung enthaltenen Vorschriften eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte 
zu bestellen. 
Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in 
mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche in verschiedenen Amtsgerichts 
bezirken belegen sind, beantragt wird. 
8 5. 
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer 
Hypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsver- 
wallung. 
Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben 
den übrigen ausgeführt werde.
	        
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