ess 1899
gepfändet werden. Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück hat, kann jedoch der Pfändung der Früchte nach Maßgabe des § 771
der Civilprozeßordnung widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im
Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
Zweiter Kbölchnitt.
Zwangsvbollstreckung in Grundstücke.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriflen.
§ 3.
Fl#r die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als Vollstreckungsgericht
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf Antrag angeordnet.
* 4.
Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Amtsgerichtsbezirke unge-
wiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist das Grundstück in den Bezirken
verschiedener Amtsgerichte belegen, so ist auf Antrag eines Betheiligten von dem
zunächst höheren Gericht unter Berücksichtigung der in § 37 der CivilprozeHord=
nung enthaltenen Vorschriften eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte
zu bestellen.
Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in
mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche in verschiedenen Amtsgerichts
bezirken belegen sind, beantragt wird.
8 5.
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer
Hypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsver-
wallung.
Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben
den übrigen ausgeführt werde.