210 1899
8 0.
Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen wird durch Vor-
merkung einer Hypothek bewirkt. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und
des & 8 finden entsprechende Anwendung.
Bei der Vormerkung ist der nach § 923 der Civilprozeßordnung festgestellte
Geldbetrag als der Höchstbetrag zu bezeichuen, für welchen das Grundstück haftet.
Der Antrag auf Vormerkung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2
und 3 der Civilprozeßordnung als Vollziehung des Arrestbefehls.
8 10.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind die Vorschriften
des zweiten und dritten Titels maßgebend.
Auf die Zwangsvollstreckung in Fideikommißgrundstücke oder ehemalige Lehns-
grundstücke, an welchen noch Lehnsfolgerechte bestehen, findet Art. 9 des Ausführungs-
gesetzes zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung vom 11. Juli 1899 (Ges.=
Samml. S. 111) Anwendung.
Bei der Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen der Fideikommißsabung
zu berückssichtigen.
*s 11.
Ist das Grundstück, in welches die Zwangsvollstreckung erfolgen soll, dem
Schuldner noch nicht gerichtlich zugeschrieben, so ist der Gläubiger, sofern die Zu-
lässigkeit der Zwangsvollstreckung von der vorherigen Zuschreibung des Grundstücks
auf den Schuldner abhängt, auf Grund des vollstreckbaren Titels, kraft dessen er
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen kann, auch befugt, an Stelle
des Schuldners die geeigneten Anträge zu stellen, um die Zuschreibung herbeizuführen.
Zweiter Titel.
Jwangsversteigerung.
I. Albgemeine Vorschriften.
§W 12.
Die Zustellungen im-Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen von Amtswegen.