1899 241
8 13.
Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im Be-
zirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post er-
folgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten
oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß
mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden.
& 14.
Ist der Wohnort desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem Vollstreckungs-
gerichte nicht bekannt, so hat das Gericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
Das Gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die
Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem
Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für
nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen
oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Auf-
sichtsbehörde angeordnet wird.
& 15.
An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem
zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.
Der Zustellungovertreter ist zur Ermittelung und Benachrichtigung des Ver-
tretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Thätigkeit
und Ersaß seiner Auslagen fordern. Ueber die Vergütung und die Erstattung der
Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungs-
vertreter von dem Vertretenen Ersaßtz nicht zu erlangen vermag; die dem Glänbiger
zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem
Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.
& 16.
Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 finden auf die an den Schuldner zu be-
wirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angcordnet
oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.