242 1899
& 17.
In dem Verfahren gelten als Betheiligte außer dem Gläubiger und dem
Schuldner:
18
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein
Recht im Hypothekenbuche eingetragen oder vorgemerkt oder durch Eintragung
oder Vormerkung gesichert oder aus der Erwerbsurkunde ersichtlich ist;
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein
Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte,
einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstück oder
ein Mieth= oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück über-
lassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht aumelden und auf Verlangen des
Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft machen.
818.
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender
Rangorduung, bei gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge:
1.
18
—
der Auspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf
Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des Grund-
stücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung
bis zum Zuschlage fortdauert und die Ansgaben nicht aus den Nuhungen
des Grundstücks erstattet werden können:
bei einem land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die Ansprüche der
zur Bewirthschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb eines mit dem
Grundstücke verbnudenen land= oder forstwirthschaftlichen Nebengewerbes an-
genommenen, in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen,
insbesondere des Gesindes, der Wirthschafts= und Forstbeamten, auf Lohn,
Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letten
Jahre rückständigen Beträge:
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen
der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge:
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstücke, soweit sie nicht in Folge
der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, die Ansprüche
auf wiederkehrende Leistungen jedoch, mit Einschluß derjenigen, welche als
Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher Kapitalstilgung zu entrichten