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627.
Für die Beibringung des urkundlichen Eigenthumsnachweises hat das Gericht
von Amtswegen zu sorgen. Die Betheiligten können zu den erforderlichen Angaben
und Vorlagen durch Geldstrafen angehalten werden. Die einzelne Strafe darf den
Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
8 28.
Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn das Grundstück
dem Schuldner gerichtlich zugeschrieben oder wenn der Schuldner der Erbe des
in dieser Weise legitimirten Eigenthümers ist. Die Erbfolge ist durch Urkunden
glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
8 29.
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren
erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner
oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes betrieben wird.
8 30.
Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Ge-
richt der belegenen Sache um die Eintragung dieser Auordnung im Hypotheken=
buche zu ersuchen.
Das Gericht der belegenen Sache hat nach der Eintragung des Versteigerungs-
vermerks dem Gericht ein Zeugniß über die im Hypothekenbuche eingezeichneten
Hypotheken und sonstigen Belastungen, sowie eine beglaubigte Abschrift der Urkunden,
auf welche im Hypothekenbuche Bezug genommen wird, zu ertheilen und Nachricht
zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Betheiligten
und deren Vertreter bekannt ist. Statt der Ertheilung einer beglaubigten Abschrift
der Urkunden genügt die Beifügung der Hypotheken= oder Grundakten oder der
Urkunden.
F. 31.
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt
zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.
Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstäude, auf welche sich bei
einem Grundstücke die Hypothek erstreckt.
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Geselammlung I.X. 41