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g 82.
Die Beschlagnahme umfaßt land= und forstwirthschaftliche Erzengnisse des
Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur,
soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des
Grundstücks sind.
Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Mieth= und Pachtzinsforderungen sowie
die Ansprüche aus einem mit dem Eigenthum an dem Grundstücke verbundenen
Rechte auf wiederkehrende Leistungen.
Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme
nicht berührt.
8 33.
Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeorduet ist, dem
Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem
das Ersuchen um Eintrogung des Versteigerungsvermerkes dem Gerichte der be-
legenen Sache zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf
Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu
zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeit-
punkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zuge-
stellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Civilprozeßordnung fiuden entsprechende
Anwendung.
* 94.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner
kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über
einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft auch
dem Glänbiger gegenüber wirksam versügen.
Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach
§5 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesehbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen
Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme k#unte, so steht die Kenntniß des Ver-
steigerungsantrags einer Kenntuiß der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme
gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald
der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.