Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

r# 1899 
8 40. 
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem 
Gläubiger zurückgenommen wird. 
8 41l. 
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung 
bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue Bewilligung als Rücknahme 
des Versteigerungsantrags. 
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn von dem Gläubiger 
die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird. 
8 42. 
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich 
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des Gläubigers fort- 
gesetzt werden. 
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren 
aufzuheben. Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht an- 
geordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen Fällen 
mit der Einstellung des Verfahrens. 
6 43. 
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen ein- 
geslellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von 
einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen. 
8 44. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung 
oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Ter- 
mins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden. 
8 46. 
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Gericht der belegenen Sache 
um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.
	        
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