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8 40.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem
Gläubiger zurückgenommen wird.
8 41l.
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung
bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue Bewilligung als Rücknahme
des Versteigerungsantrags.
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn von dem Gläubiger
die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird.
8 42.
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des Gläubigers fort-
gesetzt werden.
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren
aufzuheben. Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht an-
geordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen Fällen
mit der Einstellung des Verfahrens.
6 43.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen ein-
geslellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von
einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
8 44.
Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung
oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Ter-
mins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
8 46.
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Gericht der belegenen Sache
um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.