Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

250 1899 
8 as. 
Die Terminsbestimmung soll enthalten: 
1. die Bezeichnung des Eigenthümers zur Zeit der Eintragung des Verstei- 
gerungsvermerks; 
2. die Angabe der Größe des Grundstücks (Flächeninhalt); 
3. die Angabe der Lage des Grundstücks und die Nummer der Parzelle oder 
des Planstücks; 
4. die Eigenschaft des Grundstücks (Rittergut, Bauerugut, Acker, MWiese, 
Holzung, Mühle, Haus, Baustelle); 
den von den verpflichteten Ortsschätzern festgestellten Werth des Grundstücks. 
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r 50. 
In den Fällen, in denen die gerichtliche Uebereignung des zu versteigernden 
Grundstücks an den Ersteher nur mit dem Vorbehalte des besseren Rechtes jedes 
Dritten würde erfolgen können, ist in die Terminsbestimmung zugleich die nach 
den bestehenden Gesetzen zur Beseitigung des Vorbehaltes erforderliche öfsentliche 
Aufforderung an die etwaigen Berechtigten aufzunehmen, ihre besseren Rechte an 
dem Grundstück bei deren Verlust spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf- 
forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden. 
Wird ein solches Recht angemeldet, so hat das Gericht, ohne daß es einer 
Glaubhaftmachung bedarf, das Verfahren einstweilen einzustellen, unter Bestimmung 
einer Frist, binnen welcher der Dritte sein Recht im Wege der Klage nach § 771 
der Civilprozeßordnung geltend zu machen und die Entscheidung des Prozeß- 
gerichtes gemäß §§ 771 Abs. 3 und 769 der Civilprozeßordnung beizubringen hat. 
Nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist wird das Verfahren fortgesetzt, ohne daß 
es eines Antrages bedarf. 
lo“ 51. 
Die Terminsbeslimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Be- 
kanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. 
Hat das Grundstück nur einen geringen Werth, so kann das Gericht anord- 
nen, daß die Einrückung unterbleibt; in diesem Falle muß die Bekanntmachung 
dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirke 
das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte 
Stelle angeheftet wird.
	        
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