Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

252 1899 
V. Geringfles Gebot. Bersleigerungsbedingungen. 
8 66. 
Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches 
die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Ver- 
steigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes 
Gebot). 
Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range be- 
trieben, so darf der vorgehende Auspruch der Feststellung des geringsten Gebots 
nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene 
Beschluß dem Schuldner zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine zugestellt ist. 
57. 
Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur 
Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eingetragen oder aus der Zu- 
schreibungsurkunde ersichtlich war, nach dem Inhalte der Eintragung oder der 
Zuschreibungsurkunde, im Uebrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig 
angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird. 
Von wiederkehrenden eingetragenen Leistungen brauchen die laufenden Beträge 
nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden. 
Ein Recht, welches gemäß § 64 Abs. 2 von der Zwangsversteigerung unbe- 
rührt bleibt, ist bei der Feststellung des geringsten Gebots nur insoweit zu be- 
rücksichtigen, als laufende oder rückständige Beiträge wiederkehrender Leistungen in 
Frage kommen. 
8 58. 
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht 
einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist. 
§5 59. 
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis 
zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken. Nicht 
regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche 
vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.