1999 253
60.
Bedingte Rechte sind wie unbebingte, vorgemerkte Rechte wie eingeltagene zu
berlicksichtigen.
8 61.
Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der
im 6 18 Ziffer 1 bis 3, § 20 und im § 22 Ziffer 1 und 2 bezeichneten An-
sprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des
Meistgebots ist von dem Ersteher im Vertheilungstermine baar zu berichtigen
(Baargebot).
Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn
die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Vertheilungstermine
nachgewiesen werden.
§8 62.
Soweit eine bei der Feststellung des geriugsten Gebots bersicksichtigte Hypothek
nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Baargebot auch dett Betrag des berück-
sichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes,
der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das be-
rücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Das Gleiche gilt:
1. wentl das Recht bedingt ist, ud die aufschiebektde Bebingung ausfällt, oder
öle auflösende Bebingung einkrikt;
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht, für den Fall,
daß der Berechtigte im Wege ber Zwangsversteigerung oder der Zwangs-
verlaltung aus dem anderen Grundstücke befriedigt wird oder auf das
Recht an dem versteigerten Grundstücke verzichtet.
Haftet der Ersteher im Falle des Abs. 2 Ziffer 2 zugleich persönlich, so ist
die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht
bereichert ist.
8 63.
Ast das betilcksichtigte Recht nicht eine Hypokhek, so sünden die Vorschriften
des 5sn 42 entsprechende Anwendung.) Der Ersteher hat statt des Ktals den
Schwarzb.-Rudolstädt. Gesetzsommlung I.