Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Betrag, um welchen sich der Werth des Grundstücks erhöht, drei Monate nach er- 
folgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen. 
Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten Gebots 
bestimmt werden. 
* 64. 
Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der JFeststellung des geringsten 
Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im llebrigen erlöschen 
die Rechte. 
Rechte, welche zu ihrer Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht be- 
dürfen, sowie auf dem Grundstück lastende Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, 
Altentheils-) Berechtigungen bleiben von der Zwangsversteigerung unberührt, auch 
wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind. 
* 65. 
Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich, 
so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des 
§ 4116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß alo Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist. 
8 66. 
Die von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von diesem dem Glänbiger 
erklärte Kündigung einer Hypothek ist dem Ersteher gegenüber nur wirksam, wenn 
sie spätestens in dem Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von 
Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist. 
Das Gleiche gilt von einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen That- 
sache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann. 
* 67. 
Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren 
Beschlagnahme noch wirksam ist. 
Auf Zubehörstücke, die sich im Besihe des Schulduers oder eines nen einge- 
tretenen Eigenthümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie 
einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 48 
Zisser 5 geltend gemacht hat.
	        
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