Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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1899 25 
8 68. 
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks 
mit dem Zuschlag, in Ausehung der übrigen Gegenstäude mit dem Schlusse der 
Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Er- 
steher die Nußungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung 
sindet nicht statt. 
8 69. 
Ist das Grundstick einem Miether oder Pächter überlassen, so finden die Vor- 
schriften der §6 571, 572, des § 573 Saß 1 und der §§. 574, 575 des Bürger- 
lichen Gesetbuchs acfiwc⅜hende Anwendung. Der Ersteher ist jedoch berechtigt, das 
Mieth= oder Pachtverhältuiß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, 
für den sie zulässig ist. 
8 70. 
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, fallen 
dem Ersteher zur Last. 
8 7I. 
Jeder Betheiligte kann eine von den gesehlichen Vorschriften abweichende Fest- 
slellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Mird 
durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt, so ist 
dessen Zustimmung erforderlich. 
Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, 
ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten. 
Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach § 64 Abf. 1 
erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Betheiligten. 
Haftet auf dem Grundstück ein Recht, das nach § 64 Abs. 2 bestehen bleiben 
würde, so ist auf Verlangen eines Betheiligten das Erlöschen des Rechts als Ver- 
steigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Recht 
vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Betheiligten beeinträchtigt werden würde: 
die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich. Die Vorschrift 
des Abs. 2 sindet Anwendung. 
∆& 72. 
Jeder Betheiligle kann verlangen, daß für den das geriugste Gebot über- 
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