Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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steigenden Betrag des Meistgebots Zahlungsfristen als Versteigerungsbedingungen 
festgestellt werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich. 
Soweit Zahlungsfristen bewilligt werden, ist das Gebot von dem Zuschlag an zu 
verzinsen. 
§ 7. 
Im Falle des § 72 ist auf Antrag eines Betheiligten, dessen Recht durch die 
Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde, das Grundstück mit 
Zahlungsfristen und ohne sie auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund des mit 
Zahlungsfristen erfolgten Ausgebots nur ertheilt, wenn ein Dritter unter Sicher- 
heitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung vollständig oder 
mit einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken, und wenn im Falle eines 
Abzugs nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit Zahlungsfristen höher ist als 
das andere Meistgebot. 
In Ansehung der Verpflichtung des Dritten sinden die Vorschriften des & 65, 
in Ansehung der Sicherheitsleistung die Vorschristen des § 80 entsprechende An- 
wendung. Die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn für ein eigenes Gebot 
des Dritten Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könnte. 
Wird der Dritte bei der Ertheilung des Zuschlags für zahlungspflichtig erklärt, 
so tritt die Forderung gegen den Dritten als Versteigerungserlös an die Stelle 
der Forderung gegen den Ersteher; die Forderung gegen den Ersteher sleht dem 
Dritten zu. 
§ 74. 
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Be- 
theiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, 
zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen. 
§ 75. 
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln 
auszubieten. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grund- 
stücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben Rechte belastet sind, 
auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. Auf Antrag kann das Ge- 
richt auch in anderen Fällen das Gesammtausgebot einiger der Grundstücke anordnen. 
Das Gesammtausgebot kann vor oder nach dem Einzelausgebot erfolgen.
	        
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