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wiesen werden. Die Vorschriften der 88 817, 820, 8385 der Civilprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen.
Die besondere Versleigerung oder die anderweitige Verwerthung ist nur zu-
lässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.
VI. Bersleigerung.
8 78.
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die das
Grundstück betreffeuden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger,
deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und die erfolgten Anmeldungen be-
kannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen
nach Anhörung der anwesenden Betheiligten, nöthigenfalls mit Hilfe eines Rech-
nungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die er-
folgten Feststellungen verlesen.
Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung
weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.
§ 79.
Ein Betheiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt
werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe
des Gebots. Das Verlaugen gilt auch für weitere Gebote desselben Bicters.
Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek
zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf
Gebote des Schuldners oder eines neu eingelretenen Eigenthümers findet diese
Vorschrift keine Anwendung. "
Für ein Gebot des Reichs, eines Bundesstaats, einer Gemeinde oder eines
anderen Kommunalverbandes, ingleichen für ein Gebot der Reichsbauk, der Landes-
kreditkasse oder einer öffentlichen Sparkasse kann Sicherheitsleistung nicht verlangt
werden. Das Gleiche gilt in Ansehung eines Gebols, zu dessen Erfüllung sich
nach § 73 ein Dritter verpflichtet hat.
g 80.
Die Sicherheit ist für ein Zehntel des Baargebots, wenn aber der Betrag