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eines gleich= oder nachstehenden Betheiligten, der dem Gläubiger vorgeht,
durch das Gesammtergebniß der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung
oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der Vorschrift des § 78
Abs. 2 zurückgewiesen ist;
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsehung des Verfahrens das
Recht eines Betheiligten entgegensteht;
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus
einem sonstigen Grunde unzulässig ist;
7. wenn eine der Vorschriften des § 55 Abs. 1 oder des § 85 Abs. 1 verletzt ist.
—
i
St
8 96.
Die im § 95 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Er-
(heilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Betheiligten durch den
Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Betheiligte das Verfahren genehmigt.
Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
897.
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung ein
Betheiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde, die Be-
slimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Er-
satze des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet,
auch auf Verlangen eines anderen Betheiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften
des § 79 Abs. 3 Satz 1 und § 81 finden entsprechende Amwendung. Die Sicher-
heit ist in Höhe des im Vertheilungstermine durch Zahlung zu berichtigenden
Theiles des bisherigen Meistgebots zu leisten.
Die neue Terminsbestimmug ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von
dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots unter Hinzurechnung
derjeuigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmen sind, als
ein von dem Betheiligten abgegebenes Gebot.
In dem fortgeseten Verfahren findet die Vorschrift des Abs. 1 keine ##wendung.