Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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1399V 
Steckbriese zum Zwecke der Strafvollstreckung, wenn die erkannte Freiheits- 
strafe mindestens ein Jahr beträgt. Ausnahmsweise, nämlich sofern wegen 
der Gemeingefährlichkeit des Verurtheilten ein besonderes Interesse an seiner 
Ergreifung obwaltet, kann die Strafvollstreckungsbehörde auch bei geringeren 
Freiheitsstrafen die Aufnahme des Stekkbriefs verlangen. 
Steckbriefe gegen Personen, die wegen eines Verbrechens in Unlersuchungs- 
haft genommen werden sollen. Von der Veröffentlichung darf nur dann 
abgesehen werden, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen der verfolgenden 
Behörde eine Bekanntgabe über das Gebiet des Bundesstaats hinaus weder 
nothwendig noch zweckmäßig ist. Soll eine Person wegen eines Vergehens 
in Untersuchungshaft genommen werden, so soll nur in wichtigeren Fällen 
ein Steckbrief im Deutschen Fahndungsblatt veröffentlicht werden. 
Mittheilungen über die Erledigung von Stekkbriefen. 
Beschlüsse über Ausweisungen aus dem Deutschen Reichsgebiet. 
Bekanntmachungen der Centralbehörden hinsichtlich der von ausländischen 
Regierungen verfolgten Verbrecher. 
Bekanntmachungen der gerichtlich beschlagnahmten und verbotenen Druckschriften. 
.Bekanntmachungen über abhanden gekommene oder wieder aufgefundene Werth- 
papiere oder besonders werthvolle Gegenstände. 
4. Anderweitige Bekanutmachungen der Justiz= und Verwaltungsbehörden, 
insbesondere Bekanntmachungen, die die Feststellung der Persönlichkeit 
von unter falschen Namen auftretenden Verbrechern in wichtigen Fällen zum 
Gegenstande haben, sowie Ersuchen um die Ermittelung des Aufenthalts 
wichtiger Zeugen. In den Aufnahmeanträgen (vergl. Ziffer IV) ist die 
Wichtigkeit des Falles oder des Zeugen besonders hervorzuheben. 
Den Aufnahme-Ersuchen zu 1—7 ist die Redaktion stattzugeben verpflichtet, 
dagegen kann sie zu 8 die beantragte Aufnahme unter Hinweis auf die dem 
Blatte zu wahrende Uebersichtlichkeit ablehnen, wenn nur ein lokales oder 
nur ein geringes sicherheitspolizeiliches Interesse vorliegt. 
VI. 
Von der Aufnahme in das Deutsche Fahndungsblatt sind ausgeschlossen: 
. Steckbriefe zum Zwecke der Strafvollstreckung, wenn auf Geldstrafe oder eine 
Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten erkannt worden ist.
	        
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