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Steckbriese zum Zwecke der Strafvollstreckung, wenn die erkannte Freiheits-
strafe mindestens ein Jahr beträgt. Ausnahmsweise, nämlich sofern wegen
der Gemeingefährlichkeit des Verurtheilten ein besonderes Interesse an seiner
Ergreifung obwaltet, kann die Strafvollstreckungsbehörde auch bei geringeren
Freiheitsstrafen die Aufnahme des Stekkbriefs verlangen.
Steckbriefe gegen Personen, die wegen eines Verbrechens in Unlersuchungs-
haft genommen werden sollen. Von der Veröffentlichung darf nur dann
abgesehen werden, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen der verfolgenden
Behörde eine Bekanntgabe über das Gebiet des Bundesstaats hinaus weder
nothwendig noch zweckmäßig ist. Soll eine Person wegen eines Vergehens
in Untersuchungshaft genommen werden, so soll nur in wichtigeren Fällen
ein Steckbrief im Deutschen Fahndungsblatt veröffentlicht werden.
Mittheilungen über die Erledigung von Stekkbriefen.
Beschlüsse über Ausweisungen aus dem Deutschen Reichsgebiet.
Bekanntmachungen der Centralbehörden hinsichtlich der von ausländischen
Regierungen verfolgten Verbrecher.
Bekanntmachungen der gerichtlich beschlagnahmten und verbotenen Druckschriften.
.Bekanntmachungen über abhanden gekommene oder wieder aufgefundene Werth-
papiere oder besonders werthvolle Gegenstände.
4. Anderweitige Bekanutmachungen der Justiz= und Verwaltungsbehörden,
insbesondere Bekanntmachungen, die die Feststellung der Persönlichkeit
von unter falschen Namen auftretenden Verbrechern in wichtigen Fällen zum
Gegenstande haben, sowie Ersuchen um die Ermittelung des Aufenthalts
wichtiger Zeugen. In den Aufnahmeanträgen (vergl. Ziffer IV) ist die
Wichtigkeit des Falles oder des Zeugen besonders hervorzuheben.
Den Aufnahme-Ersuchen zu 1—7 ist die Redaktion stattzugeben verpflichtet,
dagegen kann sie zu 8 die beantragte Aufnahme unter Hinweis auf die dem
Blatte zu wahrende Uebersichtlichkeit ablehnen, wenn nur ein lokales oder
nur ein geringes sicherheitspolizeiliches Interesse vorliegt.
VI.
Von der Aufnahme in das Deutsche Fahndungsblatt sind ausgeschlossen:
. Steckbriefe zum Zwecke der Strafvollstreckung, wenn auf Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten erkannt worden ist.