Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist, und die Erklärungen entweder im 
Vertheilungstermin abgegeben oder, bevor das Gericht der belegenen Sache um 
die Löschung des Rechts ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nach- 
gewiesen werden. 
Im Falle des Abs. 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende 
Theil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren 
würde. Im Uebrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechligten 
aus dem Grundstücke. 
8 104. 
Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlnug eines Kapitals 
gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der Auspruch auf Ersatz des Werthes 
aus dem Versteigerungserlöse. 
Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit 
sowie für eine Reallast von unbestimmter Daner ist durch Zahlung einer Geld- 
reute zu leisien, die dem Jahreswerthe des Rechtes gleichkommt. Der Belrag ist 
für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine sällig gewordene Zahlung 
verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem 
Ablaufe der drei Monate erlischt. 
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Belrag der Ersapleistung durch die 
Ablösungssumme. 
8 105. 
Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, findet gegen 
den Besityer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvoll- 
streckung auf Ränmung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht 
erfolgen, wenn der Besiper auf Grund eines Rechtes besipt, das durch den Zu- 
schlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der 
Besiyer nach Maßgabe des § 771 der Civilprozeßordnung Widerspruch erheben. 
Zum Ersate von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist der 
Ersteher nicht verpflichtet. 
8 106. 
Auf Antrag eines Betheiligten, der Befriedigung aus dem Baargebote zu 
erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Ver-
	        
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