Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

268 1899 
*5 116. 
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag ertheilt, 
wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam. 
IX. Vertbellung des Erlöses. 
8117. 
Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Ver- 
theilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen. 
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im 
Falle des § 73 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen 
des § 9P3 Abs. 2 und 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Betheiligte gelten 
auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. 
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. 
Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 73 auch dem 
für zahlungspflichtig erklärten Dritten sowie in den Fällen des § 93 Abs. 2 und 
3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zugestellt, so ist 
der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren 
genehmigt wird. 
§ 118. 
Zur Vorbereitung des Vertheilungsverfahrens kann das Gericht in der Ter- 
minsbestimmung die Betheiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung 
ihrer Ansprüche einzureichen. In diesem Falle hat das Gericht nach dem Ablaufe 
der Frist den Theilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem 
Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. 
§ 119. 
In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse 
beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche 
im Falle des § 77 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind. 
Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 
Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt 
ist, gilt als gezahlt.
	        
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