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§ 120.
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, hat das Gericht, wenn Werth-
papiere zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt sind, die Veräußer-
ung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung an-
zuordnen. Der Erlös ist nach Anordnung des Gerichts auszugahlen oder zu hinter-
legen.
Ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, noch nicht rechts-
kräftig, so soll auf Antrag desjenigen, welcher die Sicherheit geleistet hat, die Ver-
äuperung bis zur Rechtskraft ausgeset werden.
*l 121.
Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu ent-
nehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Bei-
trilt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Vertheilungs-
verhandlungen entstehenden Kosten.
Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind,
vertheilt.
7* 122.
Rechte, die ungeachtet der im § 48 Zisser 4 bestimmten Aufforderung nicht
rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, slehen bei der Verthei-
lung den übrigen Rechten nach.
123.
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so“
gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der geset-
lichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage des
Auspruchs gleichkommt: so lange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der An-
spruch als aufschiebend bedingt.
§ 124.
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines
Gesammtausgebots ertheilt, und wird eine Vertheilung des Erlöses auf die einzeluen
Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der Betrag entnommen,
welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Fest-
stellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte
ersorderlich ist, für welche die Grundstücke ungetheilt haften.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolh. Gesetsammlung I.X. 44