ers 1899
soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mittheilen, auf
welchen die Forderung in Folge des Verzichts übergeht.
8 131.
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch den
Theilungoplan festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, wenn
der Anspruch wegfällt.
* 132.
Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten
zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen
den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Ueber-
tragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.
Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes,
für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die
Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des
Bürgerlichen Gesetbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjeuige, welchem der
Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.
&* 133.
In den Fällen des § 104 Abs. 2 ist für den Ersabanspruch in den Theilungs-
plan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen
gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht
übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrage selbst
die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.
Die Vorschriften der §§ 131 und 132 finden entsprechende Anwendung; die
Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechligte.
§ 131.
Sind mehrere für den Anspruch eines Betheiligten haftende Grundslücke in
demselben Verfahren versleigert worden, so ist, sofern nicht der Betheiligte in
anderer Weise befriedigt zu werden verlangt, bei jedem einzelnen Grundslücke nur
ein nach dem Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Belrag in den Theilungs-
plau aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Ausprüche
berechnet, welche dem Anspruche des Betheiligten vorgehen.