Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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8 149. 
Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Theilungsplan weiter 
auszuführen. 
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den 
Widerspruch erhoben hat, von der Ermittelung des Berechtigten zu benachrichtigen. 
Die im § 878 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage 
beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung. 
15 0. 
Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem 
Vertheilungskermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Betheiligten, 
welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfah- 
ren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befrie- 
digung aus dem zugetheilten Betrage zu beantragen. 
Wird nach der Ertheilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat 
das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. Mit der Benachrichti- 
gung erlischt die Ermächtigung. 
*§ 151. 
Das Gericht kaun im Falle der nachträglichen Ermittelung des Bercchtigten 
zur weileren Ausführung des Theilungsplans einen Termin bestimmen. Die Ter- 
minsbestimmung ist dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem Betheiligten, 
welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, und demjenigen zuzustellen, welcher 
zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war. 
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der 
Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat. 
Die im § 878 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage 
beginnt mit dem Termine. 
152. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Für das 
Verfahren gelien die Vorschriften der Civilprozeßordnung mit den nachfolgenden 
besonderen Bestimmungen. 
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten 
Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist. 
In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht 
Försl. Schworzb.-Rudoln Gesehsanunung I.X.
	        
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