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8 149.
Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Theilungsplan weiter
auszuführen.
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den
Widerspruch erhoben hat, von der Ermittelung des Berechtigten zu benachrichtigen.
Die im § 878 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage
beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung.
15 0.
Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem
Vertheilungskermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Betheiligten,
welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfah-
ren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befrie-
digung aus dem zugetheilten Betrage zu beantragen.
Wird nach der Ertheilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat
das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. Mit der Benachrichti-
gung erlischt die Ermächtigung.
*§ 151.
Das Gericht kaun im Falle der nachträglichen Ermittelung des Bercchtigten
zur weileren Ausführung des Theilungsplans einen Termin bestimmen. Die Ter-
minsbestimmung ist dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem Betheiligten,
welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, und demjenigen zuzustellen, welcher
zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war.
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der
Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat.
Die im § 878 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage
beginnt mit dem Termine.
152.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Für das
Verfahren gelien die Vorschriften der Civilprozeßordnung mit den nachfolgenden
besonderen Bestimmungen.
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten
Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.
In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht
Försl. Schworzb.-Rudoln Gesehsanunung I.X.