Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 279 
Dritte dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, 
daß er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, be- 
friedigt hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so 
sind auf Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers 
oder des Dritten zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei nieder= 
zulegen. Die Betheiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und auf- 
zufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu machen. 
Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so be- 
schränkt sich das Vertheilungsverfahren auf die Vertheilung des Erlöses aus deu- 
jenigen Gegenständen, welche im Falle des § 77 besonders versteigert oder ander- 
weit verwerthet worden sind. 
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2 
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 Sab 2 und der 88 138, 139 und 143 
bis 147 sinden in den Fällen der S 155 und 156 entsprechende Anwendung. 
Dritter Titel. 
Zwangsverwallung. 
158. 
Die allgemeinen Vorschriften der §§ 12 bico 24 gelten auch für das Zwangs- 
verwaltungsverfahren. 
8 159. 
Auf die Auordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriflen über die 
Anordnung der Zwangsversteigerung entsprecheude Anwendung, soweit sich nicht aus 
den §8 160 bis 163 ein anderes ergiebt. 
Von der Anordnung sind nach dem Eingange der im 8 30 Abs. 2 bezeich- 
neten Mittheilungen des Gerichts der belegenen Sache die Betheiligten zu benach- 
richtigen. 
160. 
Die Beschlagnahme des Grundstücke umsaßt auch die im § 32 Abs. 1 und 
2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrist des §5 34 Abs. 1 Saß 2 sindet leine 
Auwendung. 
15
	        
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