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Durch die Beschlaguahme wird dem Schulbner die Verwaltung und Benuh-
ung des Grundstücks entzogen.
8 161.
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so
sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grund-
stück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räu-
mung des Grundstücks aufzugeben.
162.
Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt.
Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen
sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu
ertheilen, sich selbst den Besih zu verschaffen.
8 163.
Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 162
den Besitz des Grundstücks erlangt.
Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird,
soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zu Gunsten des
Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits
im Besitze des Grundstücks befindet.
Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters
zu erlassen.
8 164.
Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen,
die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen Bestande zu
erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die
Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehr-
lichen Nubungen in Geld umzusetzen.
Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter über-
lassen, so ist der Mieth= oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
6 165.
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des