Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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gänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Glänbigers zugelassen wird. Die Aus- 
zahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Be- 
stände hinreichen. 
Im Falle der Hinterlegung eines zugetheilten Betrags für den unbekannten 
Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§5 14 8 bis 153 zu verfahren. Die Vor- 
schriften des § 154 finden Anwendung. 
8 170. 
Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek hat das Ge- 
richt einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Ver- 
walter zu beantragen. 
Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Gericht der belege- 
nen Sache von dem Vollstreckungsgericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen. 
Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; der ausgestellte Hypothekenschein 
soll vorgelegt werden, die Vorlegung ist jedoch zur Löschung nicht erforderlich. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 129, 138 und 189 entsprechende 
Anwendung. 
8 171. 
Jeder Betheiligte kann eine Aenderung des Theilungsplaus im Wege der 
Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plau nicht erhoben hat. 
Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späleren Aende- 
rung des Planes nicht zurückgefordert werden. 
8 172. 
Die Vorschriften der 88 155 bis 157 über die außergerichtliche Vertheilung 
finden entsprecheude Anwendung. . 
8 173. 
Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts. 
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Glänbiger befriedigt ist. 
Das Gericht kann die Anfhebung anordnen, wenn die Fortsezung des Ver- 
fahrens besondere Aufwendungen erfordert, und der Gläubiger den nöthigen Geld- 
betrag nicht vorschießt. 
Im Uebrigen sinden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der 
§6§ 39, 10, 43 und 45 entsprechende Amwendung.
	        
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