1899 288
Dritter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in andere Gegenstände des unbeweglichen
Vermöger
§5 174.
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Gegenstände außer den Grundstücken,
die in Ansehung der Zwangsvollstreckung zu dem unbeweglichen Vermögen ge-
hören, finden die Vorschristen über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke ent-
sprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 175 bis 177 ein Anderes ergiebl.
§ 175.
Als Vollstreckungsgericht ist für die Zwangsvollstreckung in Bergwerkseigen-
thum das Amtsgericht, in welchem das Bergwerk gelegen ist, für die Zwangs-
vollstreckung in ein anderes Recht der im § 1 Abs. 1 bezeichueten Art das für
eine Hypothekenbestellung zuständige Amtsgericht zuständig.
5 176.
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist an Stelle
des Katasterauszugs (& 26 Abs. 2) bei Bergwerkseigenthum eine bergamtlich, ge-
richtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks,
bei Gerechtigkeiten ein Auszug aus dem Hypothekenbuche beizusügen.
8 177.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks=
eigenthum oder eines unbeweglichen Bergwerksantheils im Wege der Zwangs-
vollstrecung gelten außerdem noch folgende besondere Vorschriften:
I. Aus dem Bergwerkseigenthum sind in einem Range mit den im § 18
Abs. 1 Zisser 2 bezeichueten Ansprüchen die Ansprüche der zum Betriebe
des Vergbaus angenommenen, in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse
stehenden Personen, insbesondere der Bergleute und Betriebsbeamten auf
Lohn= oder andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten
Jahre rückständigen Beträge zu befriedigen.
2. Den öffentlichen Lasten im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziffer 3 und des
§ 168 Abs. 1 stehen gleich die Beiträge, die der Werkobesitzer auf Grund