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1899
des Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges.-Samml. S. 19) zu den
Knappschafts= (Kranken= und dergl.) Kassen zu zahlen hat.
Zu den Betheiligten gehört in jedem Falle der Repräsentant oder Gruben=
vorstand.
. Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung umfaßt nicht die
bereits gewonnenen Mineralien.
5. Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß die Bezeichnung des Berg-
werks nach seinem Namen und nach den Mineralien, auf welche das Berg-
werkseigenthum verliehen ist, enthalten und im Falle der Versteigerung
eines unbeweglichen Bergwerksantheils auch die Zahl der Kuxe angeben,
in welche das Vergwerk getheilt ist. Außerdem soll die Terminsbestimmung
die Größe des Grubenfeldes in Maaßeinheiten, und den Gemeindebezirk,
in welchem das Feld liegt, angeben.
ß. Ist in dem Verfahren der Werth des Gegenstandes festzusetzen, so erfolgt
die Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nöthigenfalls unter
Zuziehung eines Bergbeamten.
Vierter Köschnitt.
Zwangsvbersteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen.
I. Jwangsversleigerung und Jwangsverwaltung auf Antrag des Konursberwallers.
5 178.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Konkurs-
verwalter beantragt, so finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 179 und 180 ein Anderes ergiebt.
8 170.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als
Beschlagnahme. Im Sinne der 88 23 und 67 ist jedoch die Zustellung des Be-
schlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen.