Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird die Zwangsversteigerung nicht 
beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Konkursverwalter als Antragsteller. 
r 185. 
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach 
Maßgabe des § 180 ohne Berücksichtigung seines Auspruchs festgestellt werde, bei 
der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung 
aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden. 
III. Jwangsversleigerung zum Jwecke der Aushebung einer Gemeinschafl. 
6. 186. 
Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft 
erfolgen, so finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, 
soweit sich nicht aus den S§ 187 bis 190 ein Anderes ergiebt. 
8 187. 
Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich. 
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks darf nur angeordnet werden, wenn 
das Grundstück dem Antragsteller gerichtlich übereignet ist, oder wenn der Antrag- 
steller der Erbe des in dieser Weise legitimirten Eigenthümers ist oder wenn er 
das Recht des Eigenthümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft aus- 
übt. Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts gestellt werden. 
Die Vorschrift des § 28 Saß 2 findet auch auf die Erbfolge des Antrag- 
stellers Anwendung. 
8 188. 
Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Antheil des Antrag- 
stellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle Rechte 
zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen. 
Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei 
einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung 
unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag.
	        
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