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geschrieben ist, oder wenn der Antragsteller der Erbe des in dieser Weise legitimirten
Eigenthümers ist.
8 195.
Ist die Zwangsversteigerung eines Bergwerks auf Antrag des Bergwerkseigen-
thümers, oder die eines unbeweglichen Bergwerksantheils auf Antrag der Gewerk-
schaft angeordnet worden, oder hat der Vergwerkseigenthümer nach den §5 170
und 171 des Berggesetzes vom 20. März 1894 auf das Bergwerkseigenthum ver-
zichtet, so gilt der Beschluß, durch den das Verfahren angeordnet wird, nicht als
Beschlagnahme.
Im Sinne der §§ 23 und 67 des gegenwärtigen Gesetzes ist jedoch die Zu-
stellung des Beschlusses an den Antragsteller als Beschlagnahme anzusehen.
§5 106.
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage im Vertheilungslermine baar zu berichtigen.
Fünfter Aölchnitt.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
197.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden oder durch dessen Vorschriften ersetzten
landesgeselichen Vorschriften werden, unbeschadet der in § 198 vorgesehenen Ueber-
gangsbestimmungen, aufgehoben. Aufgehoben werden insbesondere:
1) die Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854 (Ges.-Samml. S. 137);
2) die §§ 39, 47 bis 49 und 34 des Gesebes, betr. die uobeer des
Hypothekenwesens vom 6. Juni 1856 (Ges.-Samml. S.
3) das Gesetz, betr. die Zwangsvollstreckung in das 7n“—7 Vermögen
vom 8. August 1879 (Ges.-Samml. S. 257).
Die Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesepbuch vom
11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) sinden Anwendung.
WE 198.
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesehes beantragte Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen ist nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen.