Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 289 
Jedoch bestimmt sich auch in einem vor dem Inkrafttreien dieses Gesetzes be- 
antragten Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungsverfahren der Einfluß der 
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung auf ein zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes bestehendes Mieth= oder Pachtverhältnis, nach den Vorschriften dieses 
Geseßes, soweit nicht der Zuschlag bereits vorher ertheilt war. 
8 199. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesebbuch in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 11. Dezember 1899. 
Günther, F###st zu Schwarzburg. 
l d. 
.Star 
(L. 8)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.