Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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1899 
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 
hat die ersuchende Verwaltungsstelle die Ermächtigung der vor- 
gesebten Behörde einzuholen. 
Diese Ermächtigung ist in der Regel erst dann zu ertheilen, 
wenn die sonstigen Zwangsmittel erfolglos versucht worden sind. 
Der schriftliche Antrag, welchen die Verwaltungsbehörde bei 
dem zuständigen Gerichte stellt, bildet einen Schuldtitel zur ge- 
richtlichen Zwangsvollstreckung. Einer vollstreckbaren Aussertigung 
bedarf es nicht. 
.Der 8 19 erhält folgende Fassung: 
§ 19. 
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich 
nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- 
oder Vorzugsrechts nicht widersprechen: er kann jedoch seinen 
Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlse im 
Wege der Klage geltend machen ohne Rücksicht darauf, ob seine 
Forderung fällig ist. 
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veränßert, 
so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder 
wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf 
Gewährleistung nicht zu. 
. Als § 19n und b sind folgende Bestimmungen einzuschieben: 
5 19# # 
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem gepfändeten Gegen- 
stande ein die Veräuserung hinderndes Recht zustehe, so ist der 
Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls im Wege der 
Klage geltend zu machen 
Die §§ 772—774 der Civilprozeßordnung sinden Anwendung. 
Auf die Einstellung weiterer und die Aufhebung bereits 
erfolgter Vollstreckungsmaßregeln sinden die Vorschriften der 
§F 769 und 770 der Civilprozeßordnung Anwendung.
	        
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