—
1899
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
hat die ersuchende Verwaltungsstelle die Ermächtigung der vor-
gesebten Behörde einzuholen.
Diese Ermächtigung ist in der Regel erst dann zu ertheilen,
wenn die sonstigen Zwangsmittel erfolglos versucht worden sind.
Der schriftliche Antrag, welchen die Verwaltungsbehörde bei
dem zuständigen Gerichte stellt, bildet einen Schuldtitel zur ge-
richtlichen Zwangsvollstreckung. Einer vollstreckbaren Aussertigung
bedarf es nicht.
.Der 8 19 erhält folgende Fassung:
§ 19.
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich
nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand-
oder Vorzugsrechts nicht widersprechen: er kann jedoch seinen
Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlse im
Wege der Klage geltend machen ohne Rücksicht darauf, ob seine
Forderung fällig ist.
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veränßert,
so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder
wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf
Gewährleistung nicht zu.
. Als § 19n und b sind folgende Bestimmungen einzuschieben:
5 19# #
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem gepfändeten Gegen-
stande ein die Veräuserung hinderndes Recht zustehe, so ist der
Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls im Wege der
Klage geltend zu machen
Die §§ 772—774 der Civilprozeßordnung sinden Anwendung.
Auf die Einstellung weiterer und die Aufhebung bereits
erfolgter Vollstreckungsmaßregeln sinden die Vorschriften der
§F 769 und 770 der Civilprozeßordnung Anwendung.