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1899
VIII. § 25 erhält folgende Fassung:
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8 25.
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der
Vollstreckungsbehörde und zwar in der Negel durch den Voll-
ziehungsbeamten öffentlich zu versleigern; Kostbarkeiten sind vor
der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschähen.
Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Voll-
streckungsbehörde abzuliefern.
Wird dem Vollziehungsbeamten glaubhaft gemacht, daß am
gepfändeten Gelde ein die Vollziehung hinderndes Recht eines
Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangs-
vollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von
zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine Entscheidung des
nach § 10 b zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung beigebracht wird.
Die Weguahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
In den §5 26 Abs. 2 ist hinter den Worten: „öffentlich bekannt
zu machen“ folgender Saß einzuschalten:
Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei
der Versteigerung mitbieten.
Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden,
wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche gilt
von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine
fremde Schuld haftel.
Der Abs. 2 des § 38 wird gestrichen. Statt seiner werden
folgende Worte in den §& eingeschoben:
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Un-
recht erlassen ist, zu Gunsien des Drittschuldners dem Schuldner
gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird
und die Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners gelangt.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur
Geltendmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen