Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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1899 
VIII. § 25 erhält folgende Fassung: 
9 
* 
8 25. 
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der 
Vollstreckungsbehörde und zwar in der Negel durch den Voll- 
ziehungsbeamten öffentlich zu versleigern; Kostbarkeiten sind vor 
der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschähen. 
Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Voll- 
streckungsbehörde abzuliefern. 
Wird dem Vollziehungsbeamten glaubhaft gemacht, daß am 
gepfändeten Gelde ein die Vollziehung hinderndes Recht eines 
Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangs- 
vollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von 
zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine Entscheidung des 
nach § 10 b zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung beigebracht wird. 
Die Weguahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten 
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. 
In den §5 26 Abs. 2 ist hinter den Worten: „öffentlich bekannt 
zu machen“ folgender Saß einzuschalten: 
Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei 
der Versteigerung mitbieten. 
Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, 
wenn nicht der Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche gilt 
von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine 
fremde Schuld haftel. 
Der Abs. 2 des § 38 wird gestrichen. Statt seiner werden 
folgende Worte in den §& eingeschoben: 
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Un- 
recht erlassen ist, zu Gunsien des Drittschuldners dem Schuldner 
gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird 
und die Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners gelangt. 
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur 
Geltendmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen
	        
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