Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

XI. 
X 
— 
— 
XIII. 
1899 207 
und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden her- 
auszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anord- 
nung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten 
weg zu nehmen. 
Der Abs. 2 des § 43 ist zu streichen. Statt seiner werden 
folgende Worte eingeschoben: 
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums ge- 
richtet, so hat die Auflassung an den Segquester als Vertreter 
des Schuldners zu ersolgen. Mit dem Uebergange des Eigen- 
thums auf den Schuldner erlangt der Glänbiger eine Siche- 
rungshypothek für seine Forderung. Der Segquester hat die 
Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird 
nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen 
geltenden Vorschriften bewirkt. 
Der § 44 erhält folgende Fassung: 
8 14. 
Der Pfändung sind nicht unterworfen die in 8 850 Abs. 1 
der Civilprozeßordnung bezeichneten Ansprüche. 
Die Absäße 2——.5 des genannten §& sowie die §§ 851, 852 
der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
Bei der Einziehung von lanfenden öffentlichen Abgaben, 
von Disziplinarstrafen und von solchen Zwangsstrafen, welche 
durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgesebt sind, finden die Vor- 
schriften des § 850 Abs. 1 Ziffer 8 rücksichtlich des Dienst- 
einkommens und der Pension der Beamten, Geistlichen und 
Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung. 
In dem Gesetze werden die angezogenen Vorschriften der Deutschen 
Civilprozessordnung durch folgende Vorschriften der Civilprozeß- 
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 20. Mai 1898 ersetzt und zwar: 
in § 14 die §5 678, 079, 682, 681, 
durch die §§ 758, 759, 762, 761,
	        
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