Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf das Verhältnis 
der Trennstückserwerber untereinander findet diese Bestimmung keine An— 
wendung. 
Soweit ein Beteiligter, der nach § 2 nicht kostenpflichtig ist, die Kosten 
den anderen Beteiligten gegenüber zur alleinigen Berichtigung übernommen 
hat, sind Kosten überhaupt nicht zu erheben. 
§ 6. Die Kosten für die Bearbeitung von Grundstücksteilungs-(Diemem- 
brations-ssachen und die Kosten für die Prüfung der Kostenberechnungen der 
Feldmesser werden von der Behörde, von der die Ortssteuerverwaltung 
geführt wird, die übrigen Kosten von der Bezirkssteuereinnahme eingezogen. 
Beigetrieben werden sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. 
Wird die Ortssteuerverwaltung von einer Gemeindebehörde geführt, so 
hat diese die Grundstücksteilungs-(Dismembrations-kosten und die Kosten 
für die Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser, unerwartet der 
Einziehung von den Beteiligten, verlagsweise an die Bezirkssteuereinnahme 
abzuführen. 
3. Der Tarif erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Dresden, am 22. Mai 1912. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. „ 
aul. 
Tarif. 
A. Gebühren. 
1. Grundstücksteilungen, 
wenn von einem Grundstücke (Stamme) nicht mehr als zwei 
Stücke (Trennstücke) abgetrennt werden 
a) in Fällen, in denen die Nachtragung der Grundsteuerbücher 
der Bezirkssteuereinnahme obligt .. 10 K — S), 
b) in Fällen, in denen die Nachtragung der Grundsteuerbücher 
einer mit der Ortssteuerverwaltung betrauten Gemeinde- 
behörde obliegt, « 
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