Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

3o2 1899 
Ueber Beschwerden, welche das Erstattungsverfahren betreffen, entscheidet end- 
gültig die nächste Gemeinde-Aufsichtsbehörde. 
63. 
Dieses Gesetz kommt zum ersten Mal für die Veranlagung der Gemeinde- 
einkommenstener auf das Jahr 1900 in Anwendung. 
Die Bestimmung des Art. 120 Zisser 2 der Gemeinde-Ordnung vom 
9. Juni 1876 (Ges.-Samml. S. 69) tritt, insoweit sie dem gegenwärtigen Gesetze 
entgegensteht, mit dem 1. Jannar 1900 außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. Dezember 1899. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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