304 1899
82.
Die Thätigkeit der Gerichte darf von der Sicherstellung oder Zahlung der
Gebühren und Auslagen nur insoweit abhängig gemacht werden, als dieses Geseh
es gestattet.
§ 3.
— en Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den
eseenn, Ansab von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem der An-
sab erfolgt ist, gebührenfrei. Die Entscheidung kaun von dem Gerichte, welches
sie getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen
geändert werden.
§* 1.
Gegen die in § 3 bezeichnete Entscheidung sindet, wenn ein Amtsgericht in
erster Instanz entschieden hat, Beschwerde nach den Art. 3 bis 5 des Ausfüh-
rungsgesetzes zum Areichelcbe über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 94) stalt
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichse findet nach Mastgabe
der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
Gegen eine Entscheidung des Oberlaudesgerichts findet kein Rechtsmitlel statt.
85.
—’—ih—N Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansaßes ist, vorbehalt-
E lich der Bestimmung in § 52 Abs. 2 Saß 2, nur zulässig, wenn der berichtigke
Ausaß vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach rechtskräftiger oder endgülliger
Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgetheilt ist.
86.
wuender Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem
die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten
Gerichte entstanden sind, oder die Angelegenheil früher bei einem anderen Gerichte
anhäugig war.
Der Ansatz erfolgt besonders für jede Justanz.
87.
Verpi## . .. . ..
astkä ists-Essen Zur Zahlung der Kosten ist derjeuige verpstichtel, welchem durch gerichtliche
zahlung.