h sachllcht.
306 1899
ausschließlich zur direlten Unterstützung von Armen, Kranken, Wittwen
und Waisen, sowie zu Kirchen- und Schulzwecken, zur Beförderung der
Sittlichkeit oder zur Vorbeugung gegen Verbrechen oder Verarmung be-
stimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird.
Ob eine juristische Person der Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Zisser 4 und 5
theilhaftig ist, entscheidet bei entstehenden Zweifeln das Ministerium, Justizabtheilung.
5 12.
Dem Fiskus deutscher Bundesslaaten oder ausländischer Staaten sowie den
öffentlichen Kassen und Anstalten, welche für Rechnung eines solchen Fiskus ver-
waltet werden, kann durch das Ministerium, Justizabtheilung, Gebührenfreiheit be-
willigt werden, wenn und soweit die Gegenseiligkeit verbürgt ist. Dasselbe gilt
für dem Fürstenthum nicht angehörende Kirchen und geistliche Stellen.
*l 13.
Die in § 11 Abs. 1 Ziffer 1, 4 und 5 und die in § 12 geordnete Ge-
bührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren in Grund= und Hypotheken-
sachen (Siebenter Abschnit).
Die in § 11 Abs. 1 Ziffer 4 und 5 beslimmte Gebührenfreiheit erstreckt sich
außerdem auch nicht auf die in den §§ 80 bis 82, 84, 89, 135, 136, 140 bis
144 bezeichneten Gebühren. Ingleichen bleibt die Erhebung einer besonderen Ge-
bühr gemäß der 8§ 154 bis 158 auch gegenüber den in & 11 Abs. 1 Ziffer 4
und 5 bezeichneten juristischen Personen oder deren Vertretern vorbehalten.
814.
Sind bei einem Geschäfte mehrere Personen betheiligt, so darf die einem Be-
theiligten nach den 56 11 und 12 zustehende Gebührenfreiheit dem anderen Be-
theiligten nicht zum Nachtheile gereichen.
Fallen die erwachsenden Kosten demjenigen zur Last, welchem die Gebühren-
freiheit zusteht, so sind Gebühren überhaupt nicht zu erheben, und bereits erhobene
Gebühren einschließlich elwa geleisteter Vorschüsse zurückzuzahlen.
Unberührt bleiben die bestehenden Vorschriften, welche für gewisse Rechtssachen
Gebührenfreiheit gewähren.