1899 205
§5 10.
Die Gerichte sind befugt, anzuordnen, daß Auslagen, welche durch eine von
Amtswegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet befundene Be-
schwerde entstanden sind, von der Partei nicht einzufordern sind. Das Gleiche
gilt in Ansehung der entstandenen Schreib= und Postgebühren, falls auf Grund
des § 18 die Gebühren niedergeschlagen werden.
8 20.
Hat in den Fällen des § 19 ein Gerichtsschreiber, geseblicher Vertreter, Rechts-
anwalt oder anderer Bevollmächtigter, ein Gerichtsvollzieher oder ein Gerichtsdiener
die Auslagen durch grobes Verschulden veranlaßt, so kann er durch das Gericht
zu deren Tragung verurtheilt werden. Vor der Entscheidung ist der Betheiligle
zu hören. Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei.
Gegen die Entscheidung sindet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
des § 4 siakt.
* 21.
Soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, werden die Gebühren agtrt de
mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, die Auslagen mit ihrer Enl- l
stehung fällig.
Gebühren, die nach Kalenderjahren oder Rechnungsjahren anzuseten sind,
werden je mil dem Schlusse des Kalender= oder Rechnungsjahres fällig.
8 22.
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Aus- galtenvor-
lagen verbunden sind, ist ein zu deren Decknng hinreichender Vorschuß von dem schubb silcht
Antragsteller zu zahlen. Die Höhe des Vorschusses bestimmt das Gericht.
Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vor-
schusses abhängig machen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß mit der Ver-
zögerung ein nicht zu ersebender Nachtheil verbunden ist. Ueber Einwendungen
gegen eine derartige Anordnung wird im Dienstaussichtswege entschieden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt bestehen,
auch wenn die Kosten des Verfahrens von einem Anderen übernommen sind. In-
gleichen findet eine Zurückzahlung des geleisteten Vorschusses nur insoweit statt,
als der Betrag des Vorschusses den bei Beendigung des Geschäfts in Ansat