Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

310 1899 
kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen übersteigt. Die Vorschrift in 
§& 14 Abs. 2 bleibt unberührt. 
§5 23. 
Ausländer, welche die Vornahme einer gebührenpflichtigen Handlung bean- 
tragen, haben neben dem in § 22 bestimmten Auslagenvorschuß einen Gebühren- 
vorschuß in Höhe der für die Verrichtung geschuldeten Gebühr zu zahlen. 
Die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3, sowie die Vorschriften des & 85 
Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
8 24. 
Bgbe Alle nicht von Amtswegen zu ertheilenden Zeugnisse, Ausfertigungen und 
urldn 5%% Abschriften sollen erst nach der Entrichtung der in der Sache erwachsenen Kosten, 
# mahuns einschließlich der Kosten des zu Grunde liegenden Geschäfts, dem Empfangs- 
berechtigten ausgehändigt werden. Das Gleiche gilt, soweit gerichtliche Urkunden 
in Urschrift hinausgegeben werden, von der Aushändigung der Urschrift. 
8 25. 
lt Soweit in dem Gesetze für den Ansatz einer Gebühr ein Spielraum inner- 
1 P halb eines gesetzlichen Mindest= und Höchstbetrags gelassen ist, ist der Ansat unter 
lean 1 Berücksichtigung aller dabei in Betracht kommenden Verhältnisse, insbesondere des 
a Umfangs, der Schwierigkeit, der Wichtigkeit und des Werthes der Sache durch das 
Gericht zu bestimmen. 
*iei 
Soweit für den Gebührenansatz der Werth des Gegenstandes maßgebend ist, 
wird dieser von dem Gerichte nach freiem Ermessen unter Beobachtung der Vor- 
schriften der § 27 bis 34 festgesebt. 
Werto- 
berechnung. 
* 27. 
Für die Werthoberechnung ist, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, der 
Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend. 
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Hauptgegen- 
stand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragestrafen und 
Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen 
Geschäfts bilden.
	        
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