310 1899
kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen übersteigt. Die Vorschrift in
§& 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
§5 23.
Ausländer, welche die Vornahme einer gebührenpflichtigen Handlung bean-
tragen, haben neben dem in § 22 bestimmten Auslagenvorschuß einen Gebühren-
vorschuß in Höhe der für die Verrichtung geschuldeten Gebühr zu zahlen.
Die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3, sowie die Vorschriften des & 85
Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden entsprechende
Anwendung.
8 24.
Bgbe Alle nicht von Amtswegen zu ertheilenden Zeugnisse, Ausfertigungen und
urldn 5%% Abschriften sollen erst nach der Entrichtung der in der Sache erwachsenen Kosten,
# mahuns einschließlich der Kosten des zu Grunde liegenden Geschäfts, dem Empfangs-
berechtigten ausgehändigt werden. Das Gleiche gilt, soweit gerichtliche Urkunden
in Urschrift hinausgegeben werden, von der Aushändigung der Urschrift.
8 25.
lt Soweit in dem Gesetze für den Ansatz einer Gebühr ein Spielraum inner-
1 P halb eines gesetzlichen Mindest= und Höchstbetrags gelassen ist, ist der Ansat unter
lean 1 Berücksichtigung aller dabei in Betracht kommenden Verhältnisse, insbesondere des
a Umfangs, der Schwierigkeit, der Wichtigkeit und des Werthes der Sache durch das
Gericht zu bestimmen.
*iei
Soweit für den Gebührenansatz der Werth des Gegenstandes maßgebend ist,
wird dieser von dem Gerichte nach freiem Ermessen unter Beobachtung der Vor-
schriften der § 27 bis 34 festgesebt.
Werto-
berechnung.
* 27.
Für die Werthoberechnung ist, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Hauptgegen-
stand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragestrafen und
Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen
Geschäfts bilden.