1899 311
8 28.
Bei der Berechnung des Werthes einer Sache ist nur der gemeine Werth in
Betracht zu ziehen. Der Werth der Sache ist auch dann maßgebend, wenn deren
Besiß den Gegenstand des Geschäftes bildet. Handelt es sich um den Antheil an
einer Sache, so ist nur der Werth dieses Antheils maßgebend.
Bei Werthpapieren, die einen Börsen= und Marktpreis haben, ist der Tages-
kurs als Wertih anzusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung
angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom
Bundesrath festgesetten Mittelwerthen, und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach
dem laufenden Kurse.
Handelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Werth der Betrag
des vereinbarten Kaufpreises unter Hinzurechuung des Werthes vorbehaltener
Nutungen und ausbedungener Nebenleistungen in Ansaß zu bringen. Bei Grund-
siücken ist dem für das Grundstück bedungenen Kaufpreise der Kaufpreis für die
Zubehörgrundstücke zuzurechuen, an denen der Erwerber mit dem Eigenthum an
dem Grundstüicke das Eigenthum erlangt. Besteht die Gegenleistung ganz oder zum
Theile in Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils-) Leistungen, so sind bei
deren Veranschlagung Wohnung, Heizung und Beleuchtung nur dann besonders zu
berechnen, wenn eine abgesonderte Wohnung bedungen ist.
Ist die Vermuthung begründet, daß der Kaufpreis dem Gerichte gegenüber
auf einen geringeren Betrag angegeben sei, als der Käufer in Wahrheit zu leisten
hat, oder daß der Kaufpreis in freigebiger Absicht niedriger bestimmt sei, als der
wahre Werth der Sache beträgt, so ist der gemeine Werth der Sache (Abs. 1) zu
Grunde zu legen.
8 29.
Der Werth eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicher-
stellung einer Forderung wird bestimmt durch den Betrag der zu sichernden Forde-
rung. Bedingte Forderungen werden wie unbedingte behandelt. Hat der Gegen-
stand des Pfandrechts oder der Hypothek einen geringeren Werth, so ist dieser
maßgebend. Bei Vorrangseinräumungen ist der Werth des vortretenden Rechts,
und, wenn der Betrag des zurücktretenden Rechts der geringere ist, dieser maßgebend.
8 30.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen diese für
Jũrfil. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsommlung I.X.