Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 311 
8 28. 
Bei der Berechnung des Werthes einer Sache ist nur der gemeine Werth in 
Betracht zu ziehen. Der Werth der Sache ist auch dann maßgebend, wenn deren 
Besiß den Gegenstand des Geschäftes bildet. Handelt es sich um den Antheil an 
einer Sache, so ist nur der Werth dieses Antheils maßgebend. 
Bei Werthpapieren, die einen Börsen= und Marktpreis haben, ist der Tages- 
kurs als Wertih anzusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung 
angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom 
Bundesrath festgesetten Mittelwerthen, und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach 
dem laufenden Kurse. 
Handelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Werth der Betrag 
des vereinbarten Kaufpreises unter Hinzurechuung des Werthes vorbehaltener 
Nutungen und ausbedungener Nebenleistungen in Ansaß zu bringen. Bei Grund- 
siücken ist dem für das Grundstück bedungenen Kaufpreise der Kaufpreis für die 
Zubehörgrundstücke zuzurechuen, an denen der Erwerber mit dem Eigenthum an 
dem Grundstüicke das Eigenthum erlangt. Besteht die Gegenleistung ganz oder zum 
Theile in Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils-) Leistungen, so sind bei 
deren Veranschlagung Wohnung, Heizung und Beleuchtung nur dann besonders zu 
berechnen, wenn eine abgesonderte Wohnung bedungen ist. 
Ist die Vermuthung begründet, daß der Kaufpreis dem Gerichte gegenüber 
auf einen geringeren Betrag angegeben sei, als der Käufer in Wahrheit zu leisten 
hat, oder daß der Kaufpreis in freigebiger Absicht niedriger bestimmt sei, als der 
wahre Werth der Sache beträgt, so ist der gemeine Werth der Sache (Abs. 1) zu 
Grunde zu legen. 
8 29. 
Der Werth eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicher- 
stellung einer Forderung wird bestimmt durch den Betrag der zu sichernden Forde- 
rung. Bedingte Forderungen werden wie unbedingte behandelt. Hat der Gegen- 
stand des Pfandrechts oder der Hypothek einen geringeren Werth, so ist dieser 
maßgebend. Bei Vorrangseinräumungen ist der Werth des vortretenden Rechts, 
und, wenn der Betrag des zurücktretenden Rechts der geringere ist, dieser maßgebend. 
8 30. 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen diese für 
Jũrfil. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsommlung I.X.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.